Wissenswertes

Aktuelles zum Thema


Nährwertkennzeichnung / LMIV bei loser Ware

Mit Spannung wird die abschließende "Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel" - kurz LMIVAV erwartet. Diese enthält genaue nationale Vorgaben bzgl. der Kennzeichnung loser Ware.

Während die LMIV klare Vorgaben bzgl. einer Nährwertkennzeichnung bei verpackter Ware gibt, stellt sie es den Anbietern loser Ware frei, ob jene ihre Produkte mit einer Nährwertkennzeichnung versehen.

Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung kann aber nach wie vor noch die LMIVAV beinhalten. Ein Entwurf der LMIVAV liegt vor. In dem Gesetzesentwurf wird von einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung bei loser Ware abgesehen. Demnach bleibt die Nährwertkennzeichung bei loser Ware auch nach der Umsetzungsfrist der Nahrwertdeklaration bei verpackter Ware ab dem 13.12.16 freiwillig. Sollte freiwillig eine Nährwertdeklaration erfolgen, darf der Inhalt der Deklaration sich auch lediglich auf den Brennwert oder auf den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken.

Anja Pruban


Urteil wegen Totschlags: Wirt serviert Erdnüsse, Gast stirbt - Gastronom muss ins Gefängnis

In England ist ein Gastronom zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, weil er mit billigen Erdnüssen statt Mandeln gekocht haben soll. Ein Gast war an einem allergischen Schock gestorben.

Paul Wilson wollte nur noch schnell beim Inder was zu Essen holen. Doch für den Allergiker endete dieser Stopp tödlich. Weil der 38-Jährige nach dem Genuss einer Portion Hähnchen Tikka Masala an einem anaphylaktischen Schock starb, hat ein Gericht in Großbritannien den Restaurantbesitzer nun zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt.

Bei der Bestellung im Restaurant in North Yorkshire habe Wilson deutlich geäußert, dass er allergisch auf Erdnüsse reagiere, argumentierte das Gericht in Middlesbrough. Demnach sagte er auch direkt: "keine Nüsse". Doch kurz nach der Mahlzeit 2014 starb der 38-Jährige zu Hause.

Der britische Inhaber des indischen Restaurants bestritt im Prozess vor dem Teesside Crown Court die Verantwortung für Wilsons Tod. Nach Angaben der britischen BBC argumentierte er, er sei bei der Bestellung gar nicht im Laden gewesen.

Die Anklage hatte dem 52-Jährigen vorgeworfen, statt gemahlener Mandeln eine billigere Mischung verwandt zu haben, die Erdnüsse enthielt. Er wolle Profit zu Lasten der Gesundheit der Kunden machen. Dieser Linie folgte das Gericht und verurteilte den Gastronom wegen Totschlags.

Bereits drei Wochen vor Wilson hatte der BBC zufolge ein anderer Kunde einen allergischen Schock erlitten. Er habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Der Restaurantbesitzer, der insgesamt sechs Läden betreibt, habe zudem rund 300.000 Pfund Schulden.

Wie das Gericht glauben auch die Eltern Keith und Margaret Wilson aus Sheffield nicht an ein Versehen. "Er war immer sehr, sehr vorsichtig, wenn er in ein Restaurant ging", sagte Margaret Wilson der BBC über ihren Sohn. Als Siebenjähriger habe er wegen eines Schokoriegels schon mal eine heftige allergische Reaktion erlitten, seitdem habe er immer aufgepasst.

picture alliance / empics / Keith und Margaret Wilson verloren ihren Sohn

Quelle: Spiegel Online


Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung

Verteilung der Beanstandungsgründe


52% der nachgewiesenen oder erkennbar enthaltenen Allergene nicht deklariert.

Die Branche hat einen nicht zu unterschätzenden Nachholbedarf an:

  • Schulungen für Verantwortliche und Ausführende
  • Grundstrukturen im Datenmanagement
  • Qualität im Datenmanagement

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Quelle: Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA)



Hier eine interessanter Bericht von der DLG

Allergene in Lebensmitteln - Detektion von Allergenen

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AHGZ online

Allergeninformation

DEHOGA bietet neuen Leitfaden

9. Dezember 2014BERLIN. Der Start der neuen nationalen Allergen-Verordung rückt näher. Der DEHOHA arbeitet für seine Mitglieder mit Hochdruck an der Publikation „Allergeninformation – Leitfadenfür Gastronomie und Hotellerie“.


Noch vor Weihnachten sollen Gastronomen diesen Leitfaden mit praktischen Checklisten und Aufzeichnungshilfen in den Händen halten können.Vorbestellungen nimmt der Verband per E-Mail unter carls@interhoga.de entgegen. DEHOGA-Mitglieder zahlen für den Leitfaden 4,90 Euro, Nichtmitglieder 9,90 Euro.Nach der neuen nationalen Verordnung zur Allergenkennzeichnung tritt am 13. Dezember in Kraft. Demnach können Gastronomen ihre Gäste auch weiterhin mündlich über die in den Speisen enthaltenen Allergene informieren. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl den Gästen als auch den Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. Der Bundesrat stimmte dieser Leitlinie kurz vor Inkrafttreten der EU-Regelung zu. red/rk


AHGZ online

28. November 2014

Allergen-Verordnung

Mündliche Auskunft auch weiterhin möglich

BERLIN. Jetzt ging es doch schneller als viele Experten erwartet haben: Der Bundesrat hat am heutigen Freitag grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben.

Demnach können Gastronomen und andere Unternehmer, die Lebensmittel, auch sogenannte „lose Ware“ verkaufen, ihre Kunden auch weiterhin mündlich über enthalteneAllergene informieren. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.

„Damit haben wir den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt“, sagt Bundesernährungsminister Christian Schmidt.

Der DEHOGA Bundesverband begrüßt die neue Regelung. Der Verband hatte sich zuvor intensiv dafür eingesetzt, dass die Kennzeichnungspflicht nicht zu bürokratisch wird. „Gute Gastfreundschaft für Allergiker ist auch anders möglich, wie die Praxis in vielen Betrieben bisher gezeigt hat. Die Verschriftlichung ist ein unverhältnismäßig bürokratischer Aufwand, der in keinerlei Relation zu der behaupteten notwendigen und nunmehr gesetzlich geregelten Allergenkennzeichnung steht“, so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges. Der DEHOGA will seinen Mitgliedern in den kommenden Tagen eine Arbeits- und Umsetzungshilfe zur Verfügung stellen.

Lange Zeit war unklar, wie genau die neue europäische Verordnung zur Allergen-Information in Deutschland umgesetzt wird. Die Allergen-Information ist Teil der neuen europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und tritt ab dem 13. Dezember in Kraft. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesrats soll endlich Klarheit für die Lebensmittelbranche geschaffen werden. rk



BMEL Pressemitteilung Nr. 307 vom 28.11.14

Besserer Schutz für Allergiker, Rechtssicherheit für Anbieter

Ab 13. Dezember neue Allergeninformationen – Auskunft ist auch mündlich möglich, muss aber in jedem Fall schriftlich erhältlich sein

Erdnüsse gehören zu den 14 stärksten Allergieauslösern, Quelle: Andre Bonn - Fotolia.com

Der Bundesrat hat heute grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben. Damit besteht Klarheit über die Umsetzung der ab 13. Dezember europaweit neu geregelten Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln. "Mit der Verordnung stellen wir sicher, dass Allergiker fortan besser informiert und geschützt werden. Nur wenn ein Allergiker weiß, ob in einem Brötchen oder in einer Eiskugel für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, kann er gesundheitlichen Schaden abwenden. Zugleich schafft die Verordnung Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt", erklärt Bundesernährungsminister Christian Schmidt. Die Neuregelung sei eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, da allergische Reaktionen auf Lebensmittel auch durch lose Ware ausgelöst werden können.

Somit beginnt ab dem 13. Dezember für – nach Schätzungen und Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Ernährung – über zwei Millionen Lebensmittelallergiker in Deutschland und viele weitere Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten eine neue Ära: Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele – Allergiker erfahren künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendetet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.

Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. "Damit haben wir den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt", sagte Schmidt. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.

Der Geburtstagskuchen muss nicht gekennzeichnet werden

Bundesminister Schmidt stellt noch einmal klar, dass der von Eltern gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden muss. Nur diejenigen, die unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind, sind fortan dazu verpflichtet, Lebensmittel entsprechend der neuen Vorgaben zu kennzeichnen. Die Kommission hat hierzu klargestellt, dass auch ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für einen Kuchenbasar im Kindergarten keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln fürchten müssen. In Zweifelsfällen liegt es im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht. "Ungeachtet dessen ist es bei einem Kindergeburtstag sinnvoll, dass die Eltern die Kinder und deren Eltern vor dem Verzehr des Geburtstagskuchens fragen, ob Allergiker unter den Gästen sind, damit der Kindergeburtstag nicht in der Notaufnahme des Krankenhauses endet", empfiehlt Schmidt. Beim Kuchen, der von der Konditorei erworben wurde, werden die Eltern in Zukunft hingegen deutlich mehr Klarheit haben als bislang.

Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Am 13.12.2014 endet der Anpassungszeitraum der am 12.12.2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt. Die Verordnung sorgt an vielen Stellen dafür, dass Verbraucher besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. "Die LMIV ist nicht nur aus deutscher, sondern auch aus europäischer Sicht ein Erfolg. Denn mit der Verordnung wurde das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht vereinheitlicht und modernisiert. Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln", sagte Schmidt. So werden ab dem 13.12.2014 unter anderem Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten sowie – bei verpackter und loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.

Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Bislang unterliegen unverpackt abgegebene Lebensmittel (sog. lose Ware), wie sie etwa in der Gastronomie üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Nach der LMIV sind 14 "Hauptallergene" ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.

Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter www.bmel.de/LMIV.

Quelle: BMEL


Eine Einschätzung von Rainer Nuss

Kennzeichnung allergener Stoffe bei loser Ware – Neuer Entwurf für Durchführungsvorschriften zur LMIV

Am 13.11.2014 hat das zuständige Bundesministerium (BMEL) einen 2. Entwurf zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung veröffentlicht (Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (sog. VorlLMIEV).

Wichtigster und am meisten diskutierter Inhalt ist die Kennzeichnung von allergenen Stoffen bei der Abgabe von lose verkauften Lebensmitteln (welcher somit alle Bäcker, Metzger, Konditoren und die gesamte Gastronomie betrifft).

Derzeit ist geplant, diesen Entwurf am 28.11.2014 im Bundesrat zu verabschieden, damit dieser dann bis zum Geltungsbeginn der LMIV am 13.12.2014 in Kraft treten kann.

Diese Durchführungs-Verordnung regelt vor allem die Allergeninformation nicht vorverpackter (loser) Ware. Das Bundesministerium hat ferner angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Durchführungsvorschriften beispielsweise mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu erlassen. Interessant ist hierbei, dass zum Beispiel

die Ahndung von Verstößen nicht in dieser Durchführungs-Verordnung, sondern im Agrarstatistikgesetz geregelt werden sollen.

Interessant an dem neuen Entwurf ist insbesondere, dass er anders als der 1. Entwurf der LMIDV von Juli 2014 vorverpackte Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung abgegeben werden, nicht mehr erfasst.

Dies würde zum Beispiel vor allem für handwerkliche Betriebe des Bäckerhandwerks (vor allem auch jetzt im Weihnachtsgeschäft) eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

Eine zweite wesentliche Änderung im Vergleich zum Entwurf der LMIDV von Juli 2014 ist, dass auf die Vorgabe einer Information über allergene Zutaten mittels der Angabe

„Enthält: (Zutat)“ in der aktuellen Entwurfsvorlage verzichtet wurde.

Die dritte und wahrscheinlich wesentlichste Änderung ist die erweiterte Möglichkeit einer mündlichen Allergeninformation, stellt diese Möglichkeit jedoch auch weiterhin unter enge Voraussetzungen. Es muss jetzt laut neuem Entwurf allerdings keine generelle Kennzeichnung z.B. in Speise- und Getränkekarten erfolgen, sondern es muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an „gut sichtbarer Stelle“ und „deutlich lesbar“ darauf hingewiesen werden, dass die Angaben zu Allergenen mündlich erfolgen und eine schriftliche Dokumentation „auf Nachfrage“ zugänglich ist.

Dies würde nun, nach meiner Einschätzung, auch der Gastronomie eine sogenannte Kladden-Lösung ermöglichen. Auf Nachfrage der Kundschaft oder der Überwachung ist dann die schriftliche Kennzeichnung vorzulegen. Dies könnte jedoch nun auch in einem Ordner mit Rezepturen und nachgehefteter Auflistung der allergenen Stoffe im jeweiligen Rezept/der jeweiligen Speise/dem jeweiligen Lebensmittel, erfolgen.

Fazit:

In Kürze (bis Ende November) dürfte nunmehr ein Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) erfolgen, der dann auch noch bis zum

13.12.2014 in Kraft treten kann und die Kennzeichnung allergener Stoffe regelt.

Bedenken gibt es hinsichtlich von Lebensmittelbetrieben mit häufig wechselndem und auch fachfremdem Personal sowie bei Betriebsinhabern und Mitarbeitern mit Sprachproblemen, dass hier der Informationspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Das Erfordernis einer schriftlichen Dokumentation mag zwar im Einzelfall das Problem minimieren, aber letztendlich beinhaltet das Sprachproblem auch die einhergehende

fehlerhafte/ ungenügende Verschriftlichung der Allergene.

Die gewählte Formulierung, dass die mündliche Auskunft durch einen „hinreichend unterrichteten Mitarbeiter“, erfordert nunmehr noch die Regelung der Schulung der

Mitarbeiter. So hat zum Beispiel Österreich hierfür eine Schulung im 3-jährigen Rhythmus festgelegt.

Weiterhin wurde bisher nicht geregelt, wie die Kennzeichnung der Allergene zu erfolgen hat/kann. Zur Möglichkeit der Kennzeichnung der Allergene mittels Fußnoten, z.B. durch Buchstaben, wäre es sinnvoll, konkret festzuschreiben, dass zum Beispiel einheitliche Buchstaben verwendet werden. Dies würde eine eindeutige Erleichterung für den Allergiker darstellen, der sich sonst immer wieder durch die Legenden kämpfen müsste, um zu sehen, welche Fuß- oder Endnote für welches Allergen steht.

Die Details des Entwurfs zur VorlLMIEV vom 13.11.2014 finden Sie hier >>>.

Quelle: www.hygiene-forum.de

Schriftliche Ausarbeitung / Dokumentation Pflicht!


Aussage aus dem Markt:

Es gibt nun einen zweiten Entwurf, diesmal für eine vorläufige Verordnung, in der vieles vom Sommer regelrecht rausgekehrt wurde und nun die mündliche Kennzeichnung wieder stärkt.


Stellungnahme Frau Dr. Pfaff / DAAV e.V.

Es ist erstaunlich, wie hartnäckig sich manche an den Wunsch klammern, dass nur mündliche Allergeninformation erlaubt sei. Das kann aber nicht gehen, weil die EU-VO schon etwas anderes sagt. Deutschland muss eine nationale Regelung erlassen, um überhaupt die Möglichkeit der mündlichen Aussage zuzulassen. Dies wird jetzt im Schnellverfahren geschehen. ABER: die mündliche Auskunft muss immer (davon gibt es keine Ausnahme!!) schriftlich verifizierbar sein. D.h. eine Rezeptur oder eine Produktspezifikation oder eine eigene zusammengestellte Dokumentation muss die mündliche Aussage stützen. So sieht es die vorlLMIEV vor. Zusätzlich muss auf die Allergeninformation an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden.


Glauben Sie keinen anderen Meinungen.


Herzliche Grüsse

Sylvia Pfaff


Nachfrage LMIV / Allergenmanagement Basisseminar


Bei mir sind in den letzten Tagen viele Anfragen für das praxisorientierte Basisseminar eingegangen. Diese aus allen Regionen und zu unterschiedlichsten Terminen/Zeitfenstern. Ein LMIV / Allergenmanagement Basisseminar ist in diesem Jahr noch umsetzbar.

Vorraussetzung für die Durchführbarkeit ist jedoch, dass sich kurzfristig genügend Teilnehmer für den noch möglichen Termin 02.12.2014 melden.


LMIV / Allergenmanagement Basisseminar

mit Teilnahmezertifikat vom DAAB. e.V.

Ort: Großraum Koblenz

Datum: 02.12.2014

Zeit: ca. 9.00 Uhr - 16.30 Uhr

Kosten: 260 € plus Mwst. inkl. DAAB e.V. Unterlagen und Zertifikat


Das Seminar findet statt, wenn bis zum 20.11.2014 genügend Meldungen eingegangen sind.


Anmeldung/Anfrage.


Neues zur Durchführungsverordnung

Allergen-Kennzeichnung Lose Ware – Die schriftliche Information bei Loser Ware wird Pflicht

DAAB Einsatz zeigt Wirkung

Die neue EU Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt, dass Allergiker nun auch im Restaurant, Hotel, Bäckerei, Fleischerei, Gemeinschaftsverpflegung, etc. verpflichtend über die 14 häufigsten Allergieauslöser informiert werden. Wie dies zu geschehen hat, kann jeder EU Mitgliedstaat national regeln. Nach dreijähriger Übergangsfrist muss die LMIV am 13.12.2014 umgesetzt sein. In Deutschland sollte es bis dahin eine entsprechende Durchführungsverordnung geben, die regelt wie in Zukunft über die Allergieauslöser konkret informiert werden muss. Doch der Entwurf ließ auf sich warten. Wäre zum 13.12.2014 keine Durchführungsverordnung für Deutschalnd gekommen, wäre die EU-Richtlinie geltendes Recht. Unter Kennzeichnungsaspekten wäre dies an sich für die Anbieter loser Ware dramatischer als für die Allergiker, da das EU Recht beispielsweise eine Information auf Nachfrage nicht vorsieht.

Ein erster Entwurf der Durchführungsverordnung wurde im Juli zur Stellungnahme an die entsprechenden Verbände (u.a. auch den DAAB) verschickt. 60 Stellungnahmen wurden bis zum Fristende im August 2014 abgegeben, die in die Überarbeitung einflossen. Der neue Entwurf, der am 13.11.2014 veröffentlicht wurde und zu dem immerhin bis zum 18.11.2014 Stellung bezogen werden kann, macht deutlich, dass ein für alle Seiten zufriedenstellender Kompromiss angestrebt wurde.

In den wesentlichen Punkten hat sich der große Einsatz des DAAB bezahlt gemacht. Jeder Allergiker hat das Recht darauf eine schriftliche Information, zu dem von ihm gewünschten Gericht oder Produkt, zu erhalten. Die Informationsvermittlung kann dabei auf unterschiedlichstem Wege erfolgen. Über Schilder an der Ware, Kladden, einen Aushang, eine spezielle Speisekarte oder ein Infoterminal. Auch die mündliche Auskunft zu den Allergenen bei loser Ware wird möglich sein, aber nur dann, wenn eine schriftliche Dokumentation vorliegt. Das bedeutet die Fachverkäuferin kann mündlich darüber informieren, dass das Brötchen Milch enthält, muss es aber auf Nachfrage des Allergikers, schriftlich darlegen. Zudem müssen die Anbieter loserWare aktiv darauf hinweisen, dass diese Information erhätlich ist.

Dass dies der zuverlässigste Weg ist hat auch die jüngste Umfrage des DAAB gezeigt. Hier wurde deutlich, dass allergische Reaktionen nach dem Verzehr loser Ware keine Seltenheit sind. Mehr als ¾ der betroffenen Allergiker hatte mindestens einmal, meist jedoch bereits mehrfach eine allergische Reaktion nach dem Verzehr loser Ware. Als häufigste Quelle für eine falsche Allergeninformation wurde die mündliche Auskunft durch das Servicepersonal angegeben. Die sichersten Aussagen bekamen Allergiker dann, wenn schriftliches Informationsmaterial vorlag.

Deshalb rät der DAAB dazu, dass jeder Lebensmittel-Allergiker sich im Restaurant, Bäckerei, Metzgerei etc. die schriftliche Information zu den Allergieauslösern bei den angebotenen Produkten und Gerichten zeigen lässt, sobald die nationale Durchführungsverordnung verabschiedet und notifiziert ist. Sollte die schriftliche Information dann nicht vorliegen, können Sie als Allergiker dies beim DAAB melden, so dass wir diese Fälle sammeln können.

Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V. - DAAB 14.11.2014


CSU-Agrarsprechin: Nein zu schriftlichen Allergeninfos

Zum Thema "Allergenkennzeichnung" hat sich ein weiterer Experte zu Wort gemeldet: CSU-Bundestagsabgeordnete und Drogenbeauftragte der Merkel-Regierung Marlene Mortler (Foto). In einem Statement zur Allergenkennzeichnung spricht sich Agrarsprecherin der CSU-Landesgruppe gegen die von der EU geforderte schriftliche Allergen-Kennzeichnung loser Ware aus.

Copyright: BPA/ Denzel

So schreibt sie auf ihrer Homepage www.marlenemortler.de: "Um Allergikern das Leben wirklich zu erleichtern, braucht es aber Regelungen, die von Lebensmittelwirtschaft und Gastronomie auch umgesetzt werden können, und zwar nicht nur auf dem Papier. Deshalb muss es möglich sein, bei unverpackten Lebensmitteln mündlich über enthaltene Allergene zu informieren. Das betrifft Bäckereien, Konditoreien und den Metzger um die Ecke. Auch in Restaurants und Gasthäusern kann man nicht für jedes Gericht eine schriftliche Speisekarte mit umfassender Allergenkennzeichnung erwarten: Man stelle sich ein Buffet vor, auf dem vor jeder Speise ein Zahlenkärtchen steht. Führt man dies ein, braucht man sich nicht wundern, wenn es am Ende nur noch Standardgerichte mit Einheitsrezeptur gibt - oder jeder dritte Gastwirt die Regeln einfach nicht ernst nimmt. Beides kann niemand wollen. Deshalb sage ich: Wir brauchen jetzt ganz schnell klare, handhabbare Regeln für unser Lebensmittelhandwerk und die Gastronomie. Mit einem bürokratischen Monster ist keinem geholfen", so die Drogenbeauftrage der Bundesregierung aus Bayern.

Das meint der Deutsche Allergie- und Asthmabund e.V.


Liebe Frau Mortler,

es ist schlichtweg bedauerlich, dass Sie das alltägliche Leben von Kindern und Erwachsenen mit Nahrungsmittelallergien so unbedarft sehen.

Eine repräsentative Umfrage des Deutschen Allergie- und Asthmabundes hat deutlich gezeigt, dass der Allergiker bei einer mündlichen Auskunft bis zu 75 Prozent falsche Aussagen erhält. Da wir hier nicht von Unpässlichkeiten sprechen, sondern von lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen, kann das für ein nussallergisches Kind, im schlimmsten Fall, eine lebensbedrohliche Reaktion bedeuten.

Beim aktuellen Allergiekongress 2014 wurde eine gemeinsame Studie von der Charité Berlin sowie vom Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. vorgestellt, bei der in 50 Berliner Bäckereien das Verkaufspersonal zum Verkauf loser Ware an Nahrungsmittel-Allergiker befragt wurde. Produkte, die das Verkaufspersonal als "Kuhmilchfrei" empfahl, wurden im Labor analysiert. 84 Prozent des Verkaufspersonals gab an, dass sie Nahrungsmittelallergiker als Kunden zu einer sicheren Produktauswahl beraten könnten. Von den 73 vor Ort als "milchfreien" gekauften Produkten enthielten 43 Prozent (!) Kuhmilch, jede fünfte Backware sogar mehr als 3mg. Da können sich die Eltern kuhmilchkranker Kinder ja ganz sicher fühlen!

Und vielleicht für Sie als Gedächtnisstütze, Frau Mortler, noch einige Inhalte der entsprechenden EU-Verordnung:

Ab dem 13.12.2014 greift die geltende europäische Verordnung in allen Mitgliedstaaten - keiner (auch nicht Bayern) kann unter dieses Recht gehen. Eine mündliche Aussage ist in der LMIV nur mit verifizierbarer (nachprüfbarer) Dokumentation erlaubt. Letzteres auch dann, wenn die jeweilige nationale Regierung eine Durchführungsverordnung auf den Weg bringt.

Selbst wenn man wie Sie, Frau Mortler, argumentiert, eine schriftliche Dokumentation sei in der Praxis nicht umsetzbar - ist dies falsch gedacht.

Denn auch das Servicepersonal muss täglich erfahren, was im Essen drin ist, um (zum Beispiel nach Ihrem Wunsch) die mündliche Auskunft erteilen zu können. Und diese Information muss nach EU-Vorgabe verifizierbar also schriftlich dokumentiert vorliegen. Es liegt also auf jeden Fall eine schriftliche Dokumentation vor. Hier stellt sich die Frage: Warum sollte diese schriftliche Information nicht auch dem Allergiker zugänglich sein, z.B. in einer Kladde am Verkaufstresen?

Somit ist es aus Sicht des Deutschen Allergie- und Asthmabundes weder vom Ziel (Schutz des Allergikers) noch rechtlich (EU VO fordert Dokumentation) möglich, Ihren Standpunkt zu verstehen.


























































Quelle:

http://www.daab.de/csu-agrarsprechin-nein-zu-schriftlichen-allergeninfos/


Position des DAAB e.V. zur aktuellen Situation


Die neue EU Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt, dass Allergiker nun auch im Restaurant, Hotel, Bäckerei, Fleischerei, Gemeinschaftsverpflegung, etc. verpflichtend über die 14 häufigsten Allergieauslöser informiert werden. Wie dies zu geschehen hat, kann jeder EU Mitgliedstaat national regeln. Nach dreijähriger Übergangsfrist muss die LMIV am 13.12.2014 umgesetzt sein. In Deutschland sollte es bis dahin eine entsprechende Durchführungs Verordnung geben, die regeltwie in Zukunft über die Allergieauslöser konkret informiert werden muss. . Doch der Entwurf lässt auf sich warten.

In der Ausgabe der Lebenmittelzeitung vom 10.10.2014 wird berichtet, dass Verbraucherschutzminister Christian Schmidt, den Termin wohl verpassen wird und mit in Kraft treten der nationalen Durchführungsverordnung nicht vor Februar 2015 zu rechnen ist.

Ein erste Entwurf der Durchführungsverordnung wurde im Juli zur Stellungnahme an die entsprechenden Verbände (u.a. auch den DAAB) verschickt. 60 Stellungnahmen wurden bis zum Fristende im August 2014 abgegeben, die in die Überarbeitung einfließen.


Wenn zum 13.12.2014 keine nationale Regelung vorliegt, gilt die EU-Richtlinie direkt. Unter Kennzeichnungsaspekten wäre dies an sich für die Anbieter loser Ware dramatischer als für die Allergiker, da das EU Recht beispielsweise eine Information auf Nachfrage nicht vorsieht. Nicht möglich wäre dann z.B. der Hinweis in der Speisekarte „Fragen Sie nach unserer speziellen Speisekarte für Alleriker“, in welcher die Allergeninformation verzeichnet ist. Zu befürchten ist jedoch, dass die fehlende nationale Durchfürungsverordnung den gesamten Umsetzungsprozess der verpflichtenden Allergeninformation an sich verzögert, da der Lebensmittelüberwachung ohne nationales Recht die Grundlage für Sanktionierungen fehlt. Neben der weiterhin bestehenden Ungewissheit, wie die Allergen-Information in Deutschland nun genau aussehen soll, wird eine ab 13.12.2014 nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung nach geltendem EU Recht also möglicherweise ohne Konsequenzen bleiben und der Allergiker weiterhin die für ihn wichtige Information über nur unzureichend erhalten.

Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V. - DAAB



Bericht in der Lebensmittelzeitung 10.10.2014




Bericht in GV-Praxis im Okt. 2014




Bericht in Food-Service im Okt. 2014



Bericht RHW Sept. 2014




Allergen Piktogramme vom DAAB e.V. empfohlen



Der DAAB empfiehlt jetzt offiziell die Piktogramme von Herrn Messner.

Das Ministerium ist darüber informiert und hat keine Einwände.

Piktogramme



LMIV - Gesetzesänderung


Es gibt eine Gesetzesänderung bezüglich des Dinkels. Wenn Dinkel im Essen ist, reicht es wenn Weizen deklariert ist, weil Dinkel die Urform des Weizens ist.

Beispiel Mehrkornbrot:

Nach alter Gesetzgebung: enthält Weizen, Dinkel

Nach neuer Gesetzgebung ausreichend: enthält Weizen.

Sollte das Brot hingegen nur Dinkel enthalten, kann man auch schreiben: enthält Weizen. Wenn da allerdings „enthält Dinkel“ steht wird dies laut Aussage auch nicht zu Beanstandungen führen, da man davon ausgeht, dass der Weizenallergiker weiß, dass er Dinkel auch nicht darf.

VO (EU) Nr. 78_2014_Weizen.pdf


Ein Gesetzesentwurf bezüglich der Umsetzung der LMIV ist veröffentlicht worden:

http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Allgemeine_Kennzeichnungsvorschriften/_Texte/NationaleVerordnungLMIV.html;jsessionid=EA3B86056F72A10C9202BB320743DF86.2_cid385

Die Diskussionen und Einwände der Verbände laufen aktuell. Man kann gespannt sein.

Das Ergebnis steht noch nicht fest.


Rhein-Zeitung 17.06.2014

http://www.rhein-zeitung.de/ratgeber/fit+gesund/gutes-essen_artikel,-Jeder-Vierte-klagt-ueber-Lebensmittel-Unvertraeglichkeit-_arid,1166925.html#.U6ARiI1_sn1